FAQ – Schule in Coronazeiten

Liebe Kolleg:innen,

auf den letzten Onlinekonferenzen der GEW KV Segeberg  mit den Vertrauensleuten an den Schulen des Kreises wurde deutlich, dass bei vielen Fragen zu Corona und Schule Unklarheiten und Beratungsbedarf herrscht. Dies liegt zum großen Teil auch an der katastrophalen Informationspolitik des Bildungsministeriums. Teilweise scheinen sich Formulierungen in der Vielzahl der Erlasse und Verordnungen zum Thema Corona zu widersprechen, teilweise werden Entscheidungen nicht öffentlich kommuniziert bzw. mündliche Zusagen des Ministerin an die GEW nicht an die Schulämter und Schulaufsichtsbeamt:innen  weitergegeben. Deshalb agieren leider auch Schulleitungen in diesen Situation nicht immer souverän und sinnvoll.

Wir haben uns als Kreisverband deshalb entschieden eine FAQ (Sammlung von häufig gestellten und wichtigen Fragen) zum Thema Corona/Covid-19 zusammenzustellen und euch rechtliche Tipps und Antworten auf diese Fragen zu geben. Ergänzt wird die Sammlung durch die Positionen der GEW KV Segeberg zu einzelnen Fragen und Problembereichen.

Unsere Corona FAQ soll weiter wachsen. Also schickt uns eure Fragen an gew-se[at]email.de, wir suchen dann nach den richtigen Antworten!

Fragen zum Impfschutz für Lehrer:innen

Frage: Wir arbeiten an einem Verbundsystem zwischen Grundschule und Sekundarstufenschule (GMS oder GYM). Unsere Schulleitung teilt Impfberechtigungsscheine nur an die Grundschulkolleg:innen aus, die Sekundarstufenlehrkräfte erhalten keine. Wir machen aber gemeinsame Aufsichten, sitzen im gemeinsamen Lehrerzimmer usw. und leisten auch Vertretungen in beiden Stufen. Verhält sich die Schulleitung richtig?

Antwort: Die Corona VO kann man so interpretieren, auch Schulräte im Kreis verbreiten dies so. Aber es gibt eine klare Zusage der Ministerin an die Landes GEW, dass diese Regelung von den Schulleitungen sehr großzügig ausgelegt werden kann. Es gibt im Kreis bereits mehrere Schulen, an denen allen Lehrkräften ein Impfberechtigungsschein zur Verfügung gestellt wurde.

————

Frage: Warum werden eigentlich nur die Erzieher:innen an den KITAS und die Grundschullehrkräfte geimpft und nicht auch die Lehrkräfte der anderen Schularten?

Antwort: In der Corona Information 024 vom 25.03.2001 steht: „Die Impfung der Lehrkräfte an Grundschulen und Förderzentren basiert auf einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums, das auf Basis der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) eine Reihenfolge der Impfungen in Gestalt einer Priorisierung verfügt hat. Dabei wurde berücksichtigt, dass derzeit noch nicht genügend Impfstoff zur Verfügung steht, um allen Menschen ein Impfangebot unterbreiten zu können. Diese Rechtsverordnung ist bindend für das Handeln der schleswig-holsteinischen Landesregierung“.

Position der GEW Segeberg: Es handelt sich um eine politische Entscheidung, die wie so viele zum Thema Covid-19 schwer nachvollziehbar ist. Grundsätzlich sind wir als GEW Kreisverband der Meinung, dass, wenn alle Schule so lange wie möglich geöffnet bleiben sollen, die Impfung aller Lehrkräfte aller Schularten eine Grundvoraussetzung ist. Die Vorstellung, dass 5./6. Klässer:innen oder Schülerinnen und Schüler der 7. bis 10. Klassen der weiterführenden Schulen sich selbstverständlich an Hygenieregeln usw. halten oder nicht ansteckend sind, zeugt von einer erstaunlichen Weltfremdheit und Schulferne der Personen, die solche Bestimmungen erlassen. In anderen Bundesländern haben bereits alle Lehrkräfte ein Impfangebot bekommen. Im Übrigen sind bundesweit auch andere Berufsgruppen, die ebenfalls als „systemrelevant“ gelten, bereits geimpft worden.

Fragen zum Verhalten bei Corona Erkrankungen an den Schulen

Frage: Bei uns an der Schule ist eine Lehrkraft beim Covid-19 Schnelltest positiv getestet worden und wartet jetzt auf ihr PCR Testergebnis. Muss sie in der Zwischenzeit zum Dienst in der Schule  anwesend sein?

Antwort: Nach einem positiven Schnelltestergebnis muss sich die Lehrkraft sofort in Quarantäne begeben und darf die Schule erst nach Vorliegen einer negativen Testung wieder betreten.

————

Frage: An unserer Schule/Einrichtung gibt es akute Covid-19 Fälle im Kollegium oder unter den Schüler:innen. Eine Lehrkraft gehört zur Hochrisikogruppe. Wie muss die Schulleitung jetzt vorgehen.

Antwort: Die Schulleitung sollte die betroffene Lehrkraft sofort in Homeoffice schicken und die Betriebsärztin Frau Peinicke informieren. Diese wird dann die Schulleitung beraten, bzw. die Homeoffice-Anordnung bestätigen.

Position der GEW Segeberg: Kolleg:innen, die ein höheres Risiko haben, an schweren CoVid-19-Verläufen zu erkranken sollten grundsätzlich Wahl haben, ob sie ihren Dienst in Distanz- oder Präsenzunterricht versehen. Die weitgehend pauschal erfolgte Ablehnung von ärztlichen Attesten, die Lehrkräfte mit hohem Covid-19 Risiko im vergangenen Jahr eingereicht hatten, durch den betriebsärztlichen Dienst des Landes, kritisieren wir nach wie vor scharf. Mittlerweile ist deutlich geworden, dass Schulen und Kitas sich sehr wohl zu Covid-19 Hotspots entwickeln können. Von praktisch allen Schulen im Kreis haben wir inzwischen Berichte über Covid-19 Erkrankungen erhalten.

 Fragen zu den Testungen der Schüler:innen

Frage: Unsere Schulleitung bestimmt Lehrkräfte, die nachmittags oder vor dem Unterricht die Testungen der Kinder an unserer Schule durchführen sollen. Darf sie das?

Antwort: Lehrkräfte dürfen keine Testungen durchführen. Die Schüler:innen müssen den Test grundsätzlich selbst durchführen. Werden Lehrkräfte außerhalb der Unterrichtszeit zur Aufsicht von Testungen verpflichtet, unterliegt dies nach Auffassung der GEW Segeberg der Mitbestimmung des ÖPR der jeweiligen Schule, der diese Mehrarbeit ablehnen sollte.

————

Frage: Darf die Schulleitung von einer Kolleg:in, die aus gesundheitlichen Bedenken die Organisation der Selbsttests der Schüler:innen nicht durchführen will,  verlangen, dass sie dann gefälligst darum kümmern soll, eine andere Lehrkraft zu finden, die dies übernimmt?

Antwort: Lehrkräfte führen keine Testungen durch. Lehrkräfte beaufsichtigen ggf. ihre Lerngruppe bei den Testungen. Dabei muss gesichert sein, dass alle Corona Hygienevorschriften eingehalten werden.

———— 

Frage: Testungen werden bei uns am Nachmittag, außerhalb des Unterrichts durchgeführt. Lehrkräfte beaufsichtigen dabei die Schüler:innen. Handelt es sich dabei um zu bezahlende Mehrarbeit?

Anwort:  Aus der Corona-Information Nr. 023: [..]Das Aufsichtspersonal – insbesondere Eltern, Lehrkräfte oder auch weiteres schulisches Personal – ist nur für die  Beaufsichtigung der Testdurchführung anwesend. Ehrenamtliche Testhelferinnen und Testhelfer werden durch die Schule über die Verschwiegenheitspflicht sowie Mitwirkungspflichten belehrt und unterzeichnen vor Aufnahme der Testaufsicht die als Anlage beigefügte Belehrung.  […]

Position der GEW Segeberg: Wir sind der Auffassung, dass Zeiten der Testbeaufsichtigung, die außerhalb der Unterrichtszeit liegen, Mehrarbeit sind. Aus der obigen Corona Information ist nicht ersichtlich, dass Lehrkräfte bei Testungen außerhalb der Schulzeit anwesend sein müssen. Eine eventuelle Verpflichtung von Lehrkräften unterliegt nach Meinung der GEW Segeberg der Mitbestimmung des ÖPR der jeweiligen Schule (MBG SH §51).

————

Frage: Bei uns an der Schule nehmen nur wenige Schüler:innen an den Covid-19 Selbsttest teil, da sie Angst haben bei einem positiven Testergebnis Abschlussprüfungen zu verpassen. Können wir sie anweisen, sich zu testen.

Antwort:  Aus der Corona-Information Nr. 23: […] Da die Teilnahme an den Selbsttests auf freiwilliger Basis erfolgt, ergeben sich aus der Nicht-Teilnahme von Schülerinnen und Schülern keine Konsequenzen. Ich bitte Sie mit Ihren Lehrkräften in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass aus der möglichen NichtTeilnahme von Schülerinnen und Schüler keine gruppendynamischen Prozesse zu deren Nachteil entstehen. Entsprechendes gilt bei Anzeichen von Irritationen innerhalb der  Elternschaft. Vereinbarungen jedweder Art innerhalb der Schulgemeinschaft zum Umgang mit den Selbsttests sind nicht zulässig. […]] Das Testangebot ist freiwillig. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler das Testangebot nicht in Anspruch nehmen, so ergeben sich daraus keine Konsequenzen. […]

Position der GEW Segeberg: Grundsätzlich ist eine umfassende, regelmäßige (tägliche) Testung der Schüler:innen sinnvoll, will man einen wirksamen Schutz der Kinder, der Lehrkräfte und der anderen Mitarbeiter:innen an den Schulen erreichen. Die Umsetzung einer Testpflicht muss aber klar geregelt werden. Problematisch ist dabei besonders die Kontrolle der Testungen. Diese kann nicht von den Lehrkräften geleistet werden.

Fragen zur Hygenieregeln und Maskenpflicht

Frage:  Kann ich verlangen, dass alle Schüler:innen während der anstehenden schriftlichen Abschlussprüfungen eine Schutzmaske aufsetzen?

Antwort: Nein. Das ist geregelt in  §5 der SchulenCoronaVO:

  • 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021

    (1) In der Zeit vom 15. März bis zum 11. April 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt: für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;

Position der GEW Segeberg: Wir gehen davon aus, dass Schüler:innen schon aus eigenem Interesse auch während der Prüfungen nicht auf das Tragen von MNB verzichten werden. In der Verordnung heißt es ja : „…von der Pflicht […] befreit“. Was nicht gleichzusetzen ist mit „…müssen keine MNB tragen.“. Hier sollte nach Auffassung der GEW Segeberg im Vorfeld ausführlich mit den Prüflingen erörtert werden, warum das Tragen auch während der Prüfung sinnvoll ist.

 Sonstige Fragen

Frage: Warum gibt es an den Schulen keine Luftreinigungsgeräte?

Antwort: Vermutlich, weil die Schulträger für solche Geräte keine Mittel im Haushalt eingestellt haben. Würden sie vom Ministerium vorgeschrieben, müsste dieses auch die Kosten dafür tragen. Das Bildungsministerium allerdings teilt die Auffassung des Umweltbundesamtes zu Luftreinigern, nach der der Einsatz von Luftreinigern in Schulen nur in Ausnahmefällen sinnvoll sei.

Position der GEW Segeberg: Die GEW Segeberg vertritt die Meinung, dass Luftreinigungsanlagen eine sinnvolle Ergänzung der Lüftungs- und Hygienekonzepte der Schulen sind. Verschiedene Studien renommierter Universitäten und wissenschaftlicher Institute weisen nach, dass die Viruslast durch Aerosole mithilfe von entsprechenden Geräten signifikant gesenkt werden kann und positionieren sich deutlich anders als das Umweltbundesamt. Siehe dazu z.B. : Studie des Uniklinikums Münster mit der Firma HYBETA  und  Goethe Universität Frankfurt (Originalpreprint) oder Universität der Bundeswehr München

Wir sind der Meinung, dass in diesem Bereich schon viel zu lange (aus Kostengründen?!) nicht ausreichend gehandelt wurde und fordern den sofortigen Einsatz von geeigneten Luftreinigungsgeräten in Klassenräumen.

————

 Frage: Kann ich mein geplantes Sabbatjahr wegen der Corona-Pandemie verschieben?

Antwort: Anträge auf Verschiebung des Sabbatjahres werden vom Ministerium regelmäßig abgelehnt. Das ist (leider) erlasskonform, denn das Sabbatjahr für Lehrkräfte (im Beamtenverhältnis) ist ein Teilzeitmodell, bei dem man sich auf die jeweilige Teilzeitregelung gemäß gewähltem Modell festlegt. Änderungen sind nicht möglich. (vgl. Erlass Sabbatjahr)

Die GEW setzt sich für flexiblere Regelungen ein. 

Eine Rückabwicklung des Sabbatjahres vor Eintritt in die Freistellungsphase kann auf Antrag aus wichtigem Grund möglich sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass damit erhebliche finanzielle Nachteile verbunden sein können, da Steuernachzahlungen fällig werden. Bei einem Antrag auf Rückabwicklung des Sabbatjahres ist der HPR-L in der Mitbestimmung. 

März 29th, 2021 by